Netzentgeltbefreiung Strom
Intensive Netznutzung
Der Stromkunde kann gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 Strom-NEV vom Netzentgelt befreit werden, wenn der Verbrauch einer Abnahmestelle im Kalenderjahr 7.000 Benutzungsstunden beträgt und der Verbrauch dieser Abnahmestelle 10 GWh übersteigt.
Gegenstand der Befreiung ist das vom Stromkunden zu zahlende Netzentgelt. Dies setzt sich aus dem Arbeitsentgelt und dem Jahreleistungsentgelt zusammen.
Antragsstellung Netzentgeltbefreiung
Der Antrag für die Netzentgeltbefreiung kann frühestens im Jahr vor dem beantragten Genehmigungszeitraum gestellt werden oder bis spätestens zum 30.09. des ersten Kalenderjahres des beantragten Genehmigungszeitraums.
Anträge zur Befreiung von Netzentgelten die nach dem 30.09. gestellt werden, werden für das Folgejahr berücksichtigt.
Der Antrag für eine Netzentgeltbefreiung muss an die Bundesnetzagentur gestellt werden.
Eintritt Netzentgeltbefreiung
Eine Beurteilung der Benutzungsstunden und des Verbrauchs erfolgt erst nach Ende eines jeden Jahres innerhalb des Genehmigungszeitraums. Sollte die Voraussetzung von 7.000 Benutzungsstunden und/oder der Verbrauch von 10 GWh nicht eintreten, erfolgt für dieses Jahr auch keine Netzentgeltbefreiung.
Die Genehmigungen sind unbefristet. Ein Widerrufsrecht der Bundesnetzagentur besteht nur dann, wenn mindestens zwei Jahre lang die Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt wurden.
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