^

Fragen und Antworten

zum Strom und Strompreisvergleich

Die Antworten auf die am häufigsten auftreten­den Fragen haben wir hier für Sie zusam­men­ge­stellt.

Sollte Ihre Frage hier nicht auftauchen, so können Sie gerne mit uns in Verbindung treten.

Wer erhält Netzentgeltbefreiung?

Der Stromkunde kann gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 Strom-NEV vom Netzentgelt befreit werden, wenn der Verbrauch einer Abnahmestelle im Kalenderjahr 7.000 Benutzungsstunden beträgt und der Verbrauch dieser Abnahmestelle 10 GWh übersteigt.

Gegenstand der Befreiung ist das vom Stromkunden zu zahlende Netzentgelt. Dies setzt sich aus dem Arbeits­entgelt und dem Jahreleistungsentgelt zusammen.

Antragsstellung Netzentgeltbefreiung

Der Antrag für die Netzentgeltbefreiung kann frühestens im Jahr vor dem beantragten Genehmigungszeitraum gestellt werden oder bis spätestens zum 30.09. des ersten Kalen­derjahres des beantragten Genehmigungszeitraums.

Anträge zur Befreiung von Netzentgelten die nach dem 30.09. gestellt werden, werden für das Folgejahr berück­sichtigt.

Der Antrag für eine Netzentgeltbefreiung muss an die Bundesnetzagentur gestellt werden.

Eintritt Netzentgeltbefreiung

Eine Beurteilung der Benutzungsstunden und des Verbrauchs erfolgt erst nach Ende eines jeden Jahres innerhalb des Genehmigungszeitraums. Sollte die Voraus­setzung von 7.000 Benutzungsstunden und/oder der Verbrauch von 10 GWh nicht eintreten, erfolgt für dieses Jahr auch keine Netzentgeltbefreiung.

Die Genehmigungen sind unbefristet. Ein Widerrufsrecht der Bundesnetzagentur besteht nur dann, wenn mindestens zwei Jahre lang die Genehmigungsvoraus­setzungen nicht mehr erfüllt wurden.

Sie benötigen Hilfe bei der Genehmigung der Netzentgeltbefreiung? Wir kümmern uns darum!